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2011-10-10

Embargo-Güter: Exportkontrolle schützt das eigene Geschäft

Seit 2001 ist nicht nur der Handel mit unter Embargo gestellten Ländern verboten, sondern auch Geschäftskontakte zu »Terroristen«. Damit ist der Handel unberechenbarer geworden. Unternehmen sind aber verpflichtet, alle »dubiosen« Kontakte zu erkennen und die Geschäftsbeziehungen zu verhindern. Mögliche Strafen für Verstöße können sogar den Ruin des Unternehmens bedeuten. Wie sich dies vermeiden lässt, beschreibt der Beitrag am Beispiel der SCHOTT AG, die ein weltweites, IT-gestütztes Export-Compliance-System betreibt, das über die Kontrolle von Kundenanfragen bis hin zum Versand die Einhaltung der Embargo-Richtlinien sicherstellen soll.

Von Jürgen Böer, Mainz


Das in Deutschland gültige Exportkontrollrecht verfolgt zwei Kernziele: die nationale Sicherheit sowie die Erhaltung des internationalen Friedens mit der Erfüllung entsprechender Verträge. Militärische oder für ähnliche Zwecke verwendbare Güter, Technologien oder Software unterliegen darum Ausfuhrbeschränkungen. Deutschland setzt dabei vorrangig europäische und internationale, aber auch nationale Vorgaben um. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert, ob die Ausfuhr eines Gutes genehmigungspflichtig und -fähig ist (s. Kasten). Unternehmen haben ihre Exportaktivitäten darum genau zu prüfen:
  • Welche Produkte dürfen nicht exportiert werden?
  • Welche Zielländer und Abnehmer stehen auf Embargo- oder Sanktionslisten?
  • Welche Ausfuhrgenehmigungen sind einzuholen?
Dies gilt vor allem für innovative Unternehmen in Hightech-Branchen, im Maschinen- und Anlagenbau, von der Automobil- und Elektrotechnik bis zur Optik oder Chemie. Denn abgesehen von Rüstungsgütern, die als grundsätzlich genehmigungspflichtig gelistet sind, gibt es zivile Waren und Leistungen, die sich zweckentfremden lassen: die sogenannten Dual-Use-Güter.

Nicht nur zivil nutzbar

Dual-Use-Güter, Güter mit doppeltem Verwendungszweck, lassen sich nicht eindeutig als Rüstungsgüter klassifizieren, können aber auch für militärische oder ähnliche Zwecke genutzt werden. Entsprechende hochwertige technische Lösungen, die teilweise unter die Rüstungskontrolle fallen, bietet auch SCHOTT an. Ein Beispiel sind sogenannte Glas-Metall-Durchführungen, die in der Elektronik eingesetzt werden, um elektrische Leiter in hermetisch dichte Gehäuse zu führen. Obwohl eine solche Einzeltechnik nicht auf der Ausfuhrliste der genehmigungspflichtigen Güter steht, benötigt SCHOTT dafür eine Exporterlaubnis im Rahmen der europäischen Dual-Use-Verordnung. Der Grund: Anwendungsfeld für die Komponenten können übergeordnete Systeme, wie etwa Laserdioden für Navigationsgeräte, sein, die sich wiederum auch militärisch einsetzen lassen. Auch die unternehmenseigenen Strahlenschutzverglasungen können genehmigungspflichtig sein, wenn sie nicht für Röntgenanwendungen in der Arztpraxis verwendet werden, sondern in der Entwicklungsabteilung einer kerntechnischen Anlage.
Für die Exportkontrolle heißt das: Gerade bei Dual-Use-Gütern oder entsprechenden Technologien sind in der Regel Verwendungszweck des (End-)Produkts, Zielland, Abnehmer und (End-)Verwerter genau zu prüfen. Dies betrifft Exporte von einem EU-Land in ein Drittland, nicht die Verbringung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Dies hat für jeden weltweit aktiven Konzern höchste Relevanz.

Know-how-Transfer

Exportkontrolle zielt auf den »Güter-Begriff« ab, hierunter werden Waren, Software und Technologie verstanden. Technologie oder Know-how ist ungemein schwieriger zu kontrollieren, da die Weitergabe neben der verkörperten Form auch elektronisch, zum Beispiel per Mail, oder mündlich, zum Beispiel im Rahmen von Schulungen, erfolgen kann. Ein nachhaltiges Schulungs- und Sensibilisierungskonzept für die betroffenen Mitarbeiter ist daher unerlässlich.

Hilfen

Um möglichen Missbrauch nachhaltig zu verhindern, wurden internationale Programme ins Leben gerufen, die den Unternehmen zumindest die Zollabwicklung vereinfachen sollen. So lässt sich ein Unternehmen etwa nach C-TPAT (Customs-Trade Partnership Against Terrorism) zertifizieren, was erhebliche Erleichterungen bei der Einfuhr von Produkten in die USA ermöglicht. C-TPAT wurde im November 2001 von der US-Zollbehörde United States Customs and Border Protection (CBP) initiiert. SCHOTT gehörte zu den neun Unternehmen weltweit, die von der US-Zollbehörde zur Pilotierung von C-TPAT eingeladen wurden. Mittlerweile nehmen mehrere Tausend Unternehmen an der Initiative teil. Durch das Einhalten bestimmter Sicherheitsmaßnahmen in der Lieferkette erhalten teilnehmende Unternehmen einen besonderen Status.
Das europäische Schwesterprogramm räumt einem Unternehmen den Status eines »Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten« (Authorised Economic Operator/AEO) ein. Er ermöglicht innerhalb der Europäischen Union vereinfachte Zoll-Verfahren. Auch diese Zertifizierung ist an die Erfüllung bestimmter Sicherheitsstandards geknüpft.
C-TPAT wie auch AEO waren Reaktionen verstärkter Exportreglementierungen auf die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA. Inzwischen besteht das Exportkontrollrecht aus einem wachsenden Dickicht an Regelungen mit nahezu täglichen Aktualisierungen. Nicht jedes Unternehmen benötigt hierfür eine besondere Export-Compliance - jedoch bietet ein nach US-amerikanischem und europäischem Recht zertifiziertes Export-Compliance-Programm dem Unternehmen eine umfassende Lösung, um eine große Bandbreite an Aufgaben wirkungsvoll zu bewältigen.

Best Practice

Um den Stellenwert der Exportkontrolle zu bekräftigen, übernimmt bei SCHOTT traditionell der Vorstandsvorsitzende die Funktion des Ausfuhrverantwortlichen. Aus gutem Grund: Hinter der Exportkontrolle stehen gewichtige außenpolitische Interessen und viel Potenzial für Imageschäden an Regierungen und Unternehmen. Deshalb wurde gesetzlich geregelt, dass ein Vertreter des Top-Managements in einem Unternehmen die Verantwortung für die Ausfuhr der Güter zu übernehmen hat. Als Ausfuhrverantwortlicher haftet er persönlich und kann bei Verfehlungen laut Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, Strafverfolgung bis zu 15 Jahren und Geldstrafen bis zu 500.000 Euro belegt werden. Nicht nur er und das Unternehmen sind jedoch juristisch zu belangen: Strafbar machen kann sich jeder, vom Vorarbeiter bis zum Geschäftsführer.
Aus diesem Grund ist die Zusammenarbeit der Mitarbeiter entscheidend. Von der Auftragsannahme über die Exportkontrolle bis zur Auslieferung müssen alle Arbeitsschritte der Export-Compliance entsprechen. Bei SCHOTT sorgt dafür die Exportkontrolle als zentrale Stabsstelle mit drei Regionalbüros in Deutschland, USA und Singapur. Sie übernimmt vielfältige Aufgaben - von Vorschlägen für die Kontrollorganisation über die Schulung des Personals, das mit exportkontrollrelevanten Sachverhalten in Berührung kommt, bis zur laufenden Überwachung der rechtlichen Rahmenbedingungen, dem internen Reporting und Vorgaben zur Anpassung des EDV-Systems. Hier wurde das Exportkontrollprogramm auf Basis einer Standardsoftware selbst aufgesetzt.

Listen

Entsprechende Listen zu Embargo-Gütern werden in einer konsolidierten Fassung durch die EU zur Verfügung gestellt. Da sich diese nicht direkt in die betrieblichen EDV-Systeme hochladen lassen, kann es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll sein, eine Agentur mit der Formatierung in passende Formate zu beauftragen. Die Dual-Use-Güter etwa sind im Abschnitt C gelistet, entsprechende technische Parameter oder Spezifikationen befinden sich in der Güterliste1. In Zweifelsfällen unterstützten die lokalen Industrie- und Handelskammern im Rahmen einer Erstberatung.
Der Exporteur ist im Rahmen der Exportkontrolle dafür verantwortlich, dass Rechtsstände bis zu Lieferung nachgehalten werden. Sollte ein Kunde nach Abgabe des Angebots und vor Lieferung gelistet werden, ergibt sich ein Genehmigungstatbestand oder ein Lieferverbot. Da es sich bei den Leistungen um die nationale (EU-weite) Umsetzung von Vorgaben des Sanktionsausschusses der Vereinten Nationen handelt, kann in der Regel kein Bestandsschutz für alte Angebote bestehen. Näheres hierzu regeln auch die Grundsätze der Bundesregierung vom 6. August 2001 zur Zuverlässigkeit von Exporteuren2.

Wichtiges Glied: Die IT

Jedes Produkt erhält in diesem System nur eine Artikelnummer, egal wo es hergestellt wird. Waren, die in der Militär- oder Nukleartechnik verwendbar sind, sind entsprechend gekennzeichnet und klassifiziert. Damit erkennt die Software, ob und in welcher Weise ein Produkt genehmigungspflichtig ist. Entsprechend automatisiert ist auch die Prüfung des Lieferziels. Im System hinterlegt sind alle verfügbaren »Schwarzen Listen« - von Listen über Länder, die eine Genehmigungspflicht erfordern oder gegen die Embargos oder Wirtschaftssanktionen verhängt wurden bis zu den Antiterrorlisten der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. SCHOTT erhält die Listen über eine Agentur und aktualisiert das System täglich.
Der automatische interne Abgleich ist in den gesamten Geschäftsprozessen integriert und erfolgt immer bei der Dateneingabe und greift von der ersten Kundenanfrage über die Auftragsabwicklung bis zum Versand einer Ware. Das System informiert dann selbsttätig die Exportkontrollabteilung, die den Vorgang prüft und gegebenenfalls Genehmigungen beim BAFA einholt.
Jedes Unternehmen muss zudem dafür Sorge tragen, dass es keine gelisteten Personen beschäftigt oder beauftragt. Beschaffung, Logistik und Personalwesen sollten deshalb ebenso in die Exportkontrolle integriert sein wie die Finanzabteilung, da entsprechende Systeme auch den Geldverkehr auf suspekte, international gelistete Banken prüfen.

Sonderfall USA

Eine besondere Rolle spielt das US-Recht, wenn Waren aus USA bezogen oder mit US-Technologien hergestellt und reexportiert werden. Es gilt auch außerhalb der USA - selbst für Ein-Mann-Betriebe und für US-Bürger sowie für alle Produkte, sofern der US-Anteil an ihrer Herstellung mehr als zehn Prozent beträgt. Werden keine entsprechenden US-Genehmigungen eingeholt, ist die Gefahr groß, als Unternehmen auf der Schwarzen Liste der USA zu landen. Dies bedeutet in der Regel die Einstellung aller dortigen Geschäfte.
An dieser Stelle wird deutlich: Exportkontrolle schützt auch das eigene Geschäft. SCHOTT führt deshalb regelmäßig Benchmark-Vergleiche durch, um die Effizienz seines Programms zu verbessern. So konnte der Anteil der zu kontrollierenden Vorgänge auf unter fünf Prozent reduziert werden - auf Basis von mehreren 100.000 verkaufsfähigen Produkten.

Zumutbarkeit

Die Unternehmen sind verpflichtet, eigenverantwortlich vor Lieferung ins Ausland zu prüfen. Für Rüstungsgüter und einen sehr kleinen Teil der gelisteten Dual-Use-Güter (primär Toxine, die im Anhang IV der EG-Verordnung genannt sind) bedeutet das: Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland. Für die anderen Dual-Use-Güter gilt aufgrund der gemeinsamen Zollaußengrenze der EU: Lieferungen aus der Europäischen Union.
Für Embargofälle (Personenembargos) und die »catch alls« gilt nach Art.4 EG-VO, 5c, 5d: Sofern dem Exporteur bei Lieferung der Endempfänger bekannt ist oder durch die Behörde bekanntgegeben wird (Unterrichtungsschreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle / BAFA), liegt keine positive Kenntnis zu einer Umgehung vor - es besteht keine eigene Aufklärungsverpflichtung.


1 www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/gueterlisten/ausfuhrliste/index.html

2 www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/vorschriften/zuverlaessigkeit_ausfuhrverantwortlicher/grundsatz_bk_010806.pdf


Über unseren Autor: Jürgen Böer ist Leiter der Exportkontrolle des internationalen Technologiekonzerns SCHOTT AG (www.schott.com) in Mainz und betreibt die Entwicklung und Umsetzung der exportkontrollrechtlichen Organisationsvorgaben für den gesamten Konzern. Zusätzlich hält er seit 2004 den Vorsitz des Arbeitskreises Zoll des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BOI). Kontakt: juergen.boeer@schott.com


Embargos

... werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs gegenüber bestimmten Ländern. Oft werden Embargos zuerst durch einen Beschluss des UN-Sicherheitsrates initiiert. Die Umsetzung solcher UN-Resolutionen erfolgt für die EU-Mitgliedstaaten in Form von »Gemeinsamen Standpunkten« auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Der EU-Ministerrat kann auf Basis von GASP zudem unabhängig von UN-Resolutionen eigene Embargomaßnahmen verhängen. Die Beschlüsse des Rats im Rahmen der GASP sind für die Mitgliedstaaten völkerrechtlich verbindlich. Damit die Vorgaben der GASP-Beschlüsse unmittelbar geltendes EG-Recht werden, bedürfen diese einer weiteren Konkretisierung und Umsetzung durch unmittelbar geltende EU-Verordnungen oder durch nationale Rechtsakte. Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos.
Inhalt und Umfang der erlassenen Maßnahmen sind in Abhängigkeit vom jeweiligen Ziel unterschiedlich und können vielfältige Beschränkungen und Verbote enthalten. Daher ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob die geplante Handlung oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von Beschränkungen betroffen ist. Embargoregelungen können nicht nur die Ausfuhr von Gütern, sondern auch Importe, den Kapital- und Zahlungsverkehr, die Erbringung von Dienstleistungen sowie den Abschluss und die Erfüllung von Verträgen betreffen. Die in den Embargovorschriften enthaltenen Regelungen und Güterbeschreibungen gehen den allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen vor. Allerdings bleiben die allgemeinen Regelungen daneben weiterhin anwendbar. Sollten also die Voraussetzungen der Embargovorschriften nicht gegeben sein, sind stets die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen, insbesondere die EG-Dual-Use-Verordnung, zu berücksichtigen.

Personenbezogene Embargos

Neben Embargos, die sich gegen bestimmte Länder richten, gibt es auch restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, sogenannte personenbezogene, länderunabhängige Embargos. Diese Maßnahmen, namentlich Finanzsanktionen, richten sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen.
cs / Quelle: BAFA
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